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71229 Leonberg

 
Ing. Rudolf Barger GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen 2010
1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen an unser Haus gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Lieferanten, welche von unseren abweichen oder widersprechen, gelten nur, wenn wir diese in schriftlicher Form zugestimmt haben. Unsere
Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ebenfalls, wenn wir in Kenntnis der uns abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer
Lieferanten, die Ware oder Leistung vorbehaltlos annehmen.
2. Angebote
2.1. Die Angebote haben zeitnah und kostenlos zu erfolgen.
2.2. Zeichnungen, Muster und sonstige Unterlagen, welche Sie von uns erhalten und für die Erstellung eines Angebotes notwending sind, behalten wir uns
als Eigentums.- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Diese
dienen ausschließlich für die Erstellung eines Angebotes und sind nach Abwicklung des Angebotes / bzw. nach Erteilung des Auftrages und Lieferung
unaufgefordert bzw. auf unsere Aufforderung hin unverzüglich an uns zurückzugeben.
3. Bestellungen
3.1. Unsere Bestellungen, Änderungen und Ergänzungen dieser, bedürfen der schriftlichen Form.
3.2. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 4 Tagen ab Zugang anzunehmen. Hierzu ist eine Auftragsbestätigung
Ihrerseits nötig, bzw. ist unsere Bestellung mit Ihrem Firmenstempel zu versehen, rechtsverbindlich zu
unterschreiben und an uns zurückzuschicken.
3.3. Wir sind berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen, falls Punkt 3.2 nicht von Ihnen erfüllt wurde.
4. Lieferung
4.1. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer sowie die Bezeichnung des Inhaltes nach Art und Menge angibt.
4.2. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald erkennbar wird, daß der Liefertermin nicht eingehalten wird. Die
vereinbarte Lieferzeit wird durch diese Information nicht automatisch verlängert. Bei Leistungen oder Lieferungen, welche auch nicht innerhalb einer
von uns gesetzten Nachfrist geleistet oder geliefert wurden, sind wir berechtigt auch ohne Androhung die Annahme abzulehnen, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn Sie die Verzögerung nicht
verschuldet haben. Die uns durch Ihren Verzug entstandenen Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt uns
ausdrücklich vorbehalten.
4.3. Vorzeitige Lieferungen sowie Teillieferungen oder Überlieferungen dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden. Wir
behalten uns vor, bei nicht abgestimmter Abweichung die Ware kostenpflichtig zurückzusenden.
4.4. Die Gewährleistung beträgt grundsätzlich 24 Monate. Eine Abweichung bedarf der schriftlichen Zustimmung unsererseits.
4.5. Bei nicht ordnungsgemäßer Lieferung behalten wir uns vor, Ihnen einen daraus entstandenen Mehraufwand zu berechnen.
4.6. Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackungen haben Sie
die Verpackung leihweise zur Verfügungn zu stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Ihre Kosten und auf Ihr Risiko.
5. Preise – Zahlungsbedingungen
5.1. Rechnungen sind uns mit separater Post einzureichen
5.2. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise und bindend. Soweit nicht anders vereinbart, schließen die Preise Lieferung „Frei Haus“
und eine ordnungsgemäße Verpackung mit ein.
5.3. Der Lieferant trägt alle etwaig anfallenden Kosten ( Zölle, Steuern, Abgaben und Kosten der Einfuhr), welche zur Erfüllung unserer Bestellung anfallen.
5.4. Die Preise Verstehen sich zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer.
5.5. Der Lieferant ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten und durch Dritte
einziehen zu lassen.
5.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichem Umfang zu.
5.7. Rechnungen können wir nur dann bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer und
Bezeichnung angeben. Für alle, wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen, ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht
nachweist, daß er dies nicht zu vertreten hat.
5.8. Wir begleichen Rechnungen, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Lieferung und Rechnung mit 3%
Skonto, oder 30 Tage mit 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Eingang von Lieferung und Rechnung rein Netto.
5.9. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung
sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur
ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
6. Import und Exportbestimmungen, Zoll
6.1. Bei Lieferungen und Leistungen, welche aus einem der EU angehörigen Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-
Identifikations-Nummer anzugeben.
6.2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Sie sind verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf Ihre Kosten geforderte
Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderlich amtliche Bestätigungen beizubringen.
6.3. Sie sind verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschem, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhrund
Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Ware und Dienstleistungen, ausführlich und schriftlich zu
unterrichten.
7. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
7.1. Wir werden die Ware innerhalb einer angemessener Frist auf etwaige offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen.
7.2. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen gerechnet ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln, die bei der
Eingangsuntersuchung nicht erkennbar sind ab Entdeckung, an den Lieferanten zu senden.
7.3. Sie verzichten auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von 14 Tagen ab Feststelldatum gerügten Mängel.
7.4. Falls die Ware direkt an einen unserer Kunden gesandt wurde, verlängert sich diese Frist um weitere 14 Tage.
7.5. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl, Mängelbeseitigung
oder Neuware zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz oder insbesondere das Recht auf Schadenersatz anstatt Lieferung behalten wir uns
ausdrücklich vor.
7.6. Falls eine Nachbesserung oder Mängelbeseitung Ihrerseits unsere schriftliche Zustimmung erhielt, und der Gegenstand der Lieferung oder Leistung
sich in unserem Hause befindet, tragen Sie die Gefahr.
7.7. Beseitigen Sie auch innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Zeit den Mangel nicht, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten,
oder die Vergütung mindern, und jeweils zusätzlich Schadenersatz fordern.
7.8. In dringenden Fällen ( insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außerordentlich hoher Schäden) sind wir berechtigt, nach
Ihrer vorhergehenden Information und Ablauf einer der Situation angemessener Nachfrist den Mangel, und etwaige daraus entstandenen Schäden durch
uns, oder durch einen Dritten auf Ihre Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn Sie verspätet liefern oder leisten, und wir Mängel sofort beseitigen
müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
7.9. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorsieht.
7.10. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängel beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist aus Rechtsmängeln beträgt
10 Jahre ab Gefahrenübergang. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und
mit Erfüllung unseres Mängelanspruchs endet.
7.11. Unsere Zustimmung zu technischen Unterlagen und / oder Berechnungen des Lieferanten berühren dessen Mängelhaftung nicht.
8. Freistellung bei Sach – und Rechtsmängeln
8.1. Sie stellen uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte- gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach – oder Rechtsmangels oder eines
sonstigen Fehlers eines von Ihnen gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstatten uns die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen
Rechtsverfolgung.
9. Wiederholte Leistungsstörungen
9.1. Erbringen Sie im wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet,
so sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die Sie aus
diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an uns zu erbringen verpflichtet sind.
10. Gefährdung der Erfüllung
10.1. verschlechtert sich die Wirtschaftslage des Lieferanten während der Laufzeit einer Bestellung auf eine Weise, die die Erfüllung des Vertrages ernsthaft
gefährdet, stellt er seine Zahlung ( auch vorübergehend) ein oder wird das Insolvenz- oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren
beantragt, so sind wir berechtigt für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zum vollständigen Rücktritt berechtigt, soweit die
Teillieferung für uns ohne Interesse ist.
11. Produkthaftung
11.1. Für den Fall, daß wir aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen
einschließlich aller Folgeschäden frei zu stellen bzw. uns alle Schäden einschließlich aller Folgeschäden zu erstatten, sofern und soweit der Schaden
durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies
jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er
insoweit die Beweislast.
11.2. Der Lieferant übernimmt in den Fällen 10.1 alle Kosten und Aufwendungen , einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
11.3. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
12. Bereitstellung von Material
12.1. Von uns bereitgestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist von Ihnen unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, getrennt
von Ihren sonstigen Sachen, zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet
werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind von Ihnen zu ersetzen.
12.2. Verarbeiten Sie das beigestellte Material oder bilden Sie es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei
entstandenen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sache aus, steht uns Miteigentum an der neuen Sache in einem Anteil zu,
der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.
13. Technische Dokumentation
13.1. Die Lieferungen technischer Dokumentationen muss, falls nicht anders vereinbart ist, Bestandteil der Hauptlieferung sein.
13.2. Die technischen Dokumentationen müssen in üblichen Formaten (Din A4 oder A3) in Papierformat, oder wenn digital versendet in Adobe PDF Format
bereitgestellt werden.
13.3. Die technischen Dokumentationen müssen konform mit der aktuellen EG-Maschinenrichtlinie und der Din ISO 62079 erstellt sein und allen
anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
14. Schutzrechte
14.1. Der Lieferant steht dafür ein, daß bei seiner Liefeurng keine Rechte Dritter verletzt werden.
14.2. Werden im Zusammenhang mit der Lieferung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt und werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch
genommmen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen zu befreien, bzw. uns alle Schäden
einschließlich Folgeschäden zu erstatten; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten- ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen
zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
14.3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen
Dritten notwendigerweise erwachsen.
14.4. Die Verjähung beträgt 10 Jahre gerechnen ab Vertragsschluss.
15. Soziale Verantwortung Umweltschutz
15.1. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen im Umgang mit Mitarbeitern , Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten .
15.2. Desweitern hat der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN zu beachten. Informationen diesbezüglich finden Sie unter
www.unglobalcompact.org.
16. Vertraulichkeit
16.1. Sie sind verpflichtet alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen durch unsere Geschäftsbeziehungen bekannt
werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
16.2. Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für uns, insbesondere nach unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen
Anforderungen gefertigte Erzeugnisse, Veröffentlichungen betreffend der Bereitstellung und Leistungen sowie die Bezugnahme auf die Bestellung
gegenüber Dritten, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
17. Datenschutz
17.1. Personenbezogene Daten sind vom Lieferanten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.
17.2. Personenbezogene Daten werden von uns unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.
18. Gerichtsstand – Erffüllungsort – Anwendbares Recht
18.1. Gerichtsstand ist unser Firmensitz. Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Lieferanten behalten wir uns vor.
18.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschuss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den
internationalen Warenkauf.
18.3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
19. Sonstiges
19.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen unberührt.
19.2. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der richtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten
kommt.
STAND MAI 2010